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Betreuung - Beiträge

Beiträge der Gemeinde an die familienergänzende Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien

Die Gemeinde Binningen leistet Beiträge an Familien, die ihre Kinder bis zum Abschluss der Primarschulzeit in Kindertagesstätten oder Tagesfamilien betreuen lassen. Die Kriterien für die Beitragsberechtigung sind abhängig von Einkommen und Vermögen und vom Beschäftigungsgrad. Sie sind untenstehend aufgeführt.

Allgemeine Bestimmungen

  1. Eine Kindertagesstätte wird anerkannt, wenn sie über eine Bewilligung gemäss der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) verfügt.
  2. Bei der Betreuung durch eine Tagesfamilie besteht kein Anspruch, wenn die Betreuungsperson der Tagesfamilie mit der anspruchsberechtigten Person verwandt, verschwägert oder verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft, gefestigter Lebensgemeinschaft oder im gleichen Haushalt lebt.
  3. Anspruchsberechtigt sind Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in Binningen.

Bestimmungen betreffend Beitragsbemessung gemäss Einkommen und Vermögen

  1. Es werden Beiträge geleistet, wenn das Total der Einkünfte der Eltern (gemäss Position 399 der letzten definitiven Veranlagungsverfügung) unter CHF 100 000 und das steuerbare Vermögen (gemäss Position 910 der letzten definitiven Veranlagungsverfügung) unter CHF 200 000 liegt. Der maximale Beitrag pro Stunde liegt bei CHF 10 und wird bis zu einem Einkommen von CHF 50 000 ausbezahlt.
  2. Vom Einkommen gemäss Position 399 können CHF 10 000 für ein zweites und jedes weitere Kind abgezogen werden, welches bei der familienergänzenden Betreuung Binningen (Tagesstätten, Tagesfamilien, schulische Betreuung) registriert ist. Bei zwei Kindern erhöht sich somit die Einkommensobergrenze für die Beitragsberechtigung auf CHF 110 000, bei drei Kindern auf CHF 120 000 usw.
  3. Bei Personen, die in eingetragener Partnerschaft oder gefestigter Lebensgemeinschaft leben, gilt als massgebendes Einkommen die Summe der ermittelten Jahreseinkommen beider Personen. Als gefestigte Gemeinschaften gelten Gemeinschaften, die seit mindestens zwei Jahren bestehen oder gemeinsame Kinder haben.

Bestimmungen betreffend Beschäftigungsgrad

  1. Geht eine alleinerziehende Person keiner Erwerbstätigkeit nach und befindet sie sich weder in beruflicher Aus- und Weiterbildung, noch nimmt sie an einer Eingliederungsmassnahme teil, hat sie keinen Anspruch auf Beiträge. Die Anspruchsberechtigung bei alleinerziehenden Anspruchsberechtigten liegt bei max. 20 % (ein Tag) über dem effektiv geleisteten Arbeitspensum. Es sei denn, die familienexterne Betreuung eines oder mehrerer Kinder stelle eine von der Sozialhilfebehörde oder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügte Massnahme dar.
  2. Gehen Erziehungsberechtigte, welche in ungetrennter Ehe, in eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft leben, einer Erwerbstätigkeit nach, welche zusammengerechnet 100 Stellenprozente nicht übersteigt, werden keine Beiträge gewährt. Bei Doppelverdiener/-innen beträgt die maximale Anspruchsberechtigung die Summe der beiden Arbeitspensen abzüglich 80 %. Es sei denn, die familienexterne Betreuung eines oder mehrerer Kinder stelle eine von der Sozialhilfebehörde oder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügte Massnahme dar.
  3. Dem Arbeitspensum angerechnet werden berufliche Massnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie der beruflichen Eingliederung.
  4. Darüber hinausgehende Nutzungen werden nicht subventioniert.

Berechnung und Auszahlung der Beiträge

Erziehungsberechtigte melden ihren Anspruch der Gemeindeverwaltung Binningen, Abt. BKS, Curt Goetz-Strasse 1, 4102 Binningen, mit speziellem Anmeldeformular an. Bei mehreren Kindern sind mehrere Anmeldeformulare auszufüllen. Bei der Anmeldung ihrer Kinder haben die Erziehungsberechtigten einen Nachweis über ihren Beschäftigungsgrad, über ihre aktuelle Aus- und Weiterbildung sowie über allfällige Massnahmen der beruflichen Wiedereingliederung beizubringen (Selbstdeklaration).
Die Gemeindeverwaltung Binningen teilt den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern nach Prüfung des Antrags mit, ob und in welcher Höhe ein Beitrag geleistet werden kann. Beiträge werden ausschliesslich für die Zeit ab erfolgter Anmeldung geleistet.
Die Beiträge werden den Anspruchsberechtigten gestützt auf den Belegungsrapport der betreuenden Institution quartalsweise rückwirkend ausbezahlt. Auf Gesuch hin erfolgt die Auszahlung monatlich.
Auf Gesuch der Betreuungsinstitution und mit schriftlichem Einverständnis der Anspruchsberechtigten können die Beiträge direkt an die Betreuungsinstitution ausbezahlt werden.
Jährlich auf den 1. August werden die Beiträge aufgrund der letzten definitiven Veranlagungsverfügung für die kommende Periode (August bis Juli) neu berechnet und verfügt. Die Unterlagen sind im Juni des jeweiligen Jahres neu einzureichen.

Es gelten die Bestimmungen des Reglements über die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich und im Primarschulbereich sowie die Tarifordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien. Diese sind auf der Website der Gemeinde Binningen einzusehen (www.binningen.ch > Politik > Gesetzessammlung). Sie können auch auf dem Sekretariat von Kindergarten und Primarschule Binningen (Tel. 061 425 53 51, jeweils vormittags) bestellt werden.

Gemeindeverwaltung Binningen

Dokumentation

Schuljahr 2021/2022

Gesetzliche Grundlagen