Todesfall

Feststellung des Todes

Der Tod einer Person muss dem behandelnden Arzt bzw. Ärztin oder dem Notfallarzt bzw. Notfallärztin sofort mitgeteilt werden. Der Arzt oder die Ärztin stellt eine Todesbescheinigung zuhanden des Zivilstandsamt aus.

Anzeige des Todes

Der Tod eines Binninger Einwohners oder Einwohnerin ist der Gemeindeverwaltung Binningen zu melden. Trat der Tod nicht am Wohnort/im Wohnkanton ein (z.B. Spital in Basel), so ist zuerst das Zivilstandsamt des Sterbeortes und anschliessend das Bestattungsbüro der Wohngemeinde zu kontaktieren.

Zur Meldung sind verpflichtet:
Erfolgte der Tod in einem Spital oder Pflegeheim, ist die Spital- bzw. Heimleitung zur Anzeige des Todes an das jeweilige Zivilstandesamt verpflichtet.

Ansonsten sind zur Anzeige des Todes verpflichtet:
Der/Die Ehepartner/in, die Kinder und deren Ehepartner, sodann der Reihe nach die dem Verstorbenen bzw. der Verstorbenen nächstverwandte Person. Andere Personen können nur mit schriftlicher Vollmacht eines Anzeigepflichtigen den Tod melden (z.B. Bestattungsunternehmung) und Bestattungsanordnungen geben.
Die Anzeigepflichtigen können Dritte schriftlich zur Erstattung der Anzeige ermächtigen, also insbesondere Bestattungsunternehmen.

Folgende Dokumente werden benötigt

Bei Schweizer Bürger/-innen:

  • ärztliche Todesbescheinigung
  • Familienbüchlein (falls vorhanden)

Bei Ausländer/-innen:

  • ärztliche Todesbescheinigung
  • Pass
  • Aufenthaltsbewilligung

sowie weitere Dokumente (genauere Angaben erteilt das Zivilstandsamt Basel-Landschaft, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Tel. 061 552 42 00, E-Mail zivilstandsamtNULL@bl.ch).

Die Mitarbeiter/innen der Einwohnerdienste resp. des Bestattungsbüros geben gerne Auskunft. Detailliert informiert auch der kantonale Leitfaden.

Zuständige Abteilung: Einwohnerdienste, Bestattungen

Fragen und Auskünfte Telefon
Bestattungsbüro Binningen 061 425 52 36