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Stellungnahme des Gemeinderats Binningen vom 30.11.2018: Stiftung APH Binningen

Im Rahmen der in der Öffentlichkeit und in den Medien geführten Diskussion um die Stiftung Alters- und Pflegeheime Binningen nimmt der Gemeinderat Binningen wie folgt Stellung:

Der Gemeinderat Binningen hat im Rahmen seiner Wahlkompetenz am 24.10.2017 die heutigen Mitglieder des Stiftungsrats APH Binningen für den Rest der Amtsperiode bis zum 31.12.2018 gewählt. Die Aufsicht über die Stiftung APH Binningen liegt jedoch einzig bei der Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB). Der Gemeinderat hat keine Aufsichtspflicht gegenüber der Stiftung und verfügt über keine Aufsichtskompetenzen. Die Stiftung APH Binningen und das Stiftungsvermögen sind nicht Eigentum der Gemeinde. Die Stiftung ist eine eigene Rechtspersönlichkeit, die über sich selbst entscheidet. Die Gemeinde schliesst bzw. schloss mit der Stiftung eine Leistungsvereinbarung ab, welche u.a. die Leistungen der Stiftung definiert.

Der Gemeinderat hat den Entscheid des Stiftungsrats vom 24.10.2018 betr. Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Geschäftsführer zur Kenntnis genommen. Dieser operative Entscheid liegt vollumfänglich in der Kompetenz des Stiftungsrats. Der Gemeinderat kann und will den Entscheid des Stiftungsrats nicht werten bzw. nicht qualifizieren, da dies dem Gemeinderat nicht zusteht.

Entgegen der Berichterstattung in der BZ Basel vom 22.11.2018, Seite 23, hat der Gemeinderat den Aspekt, dass es keine Rückkehr des Geschäftsführer geben wird, mit dem Stiftungsrat nicht besprochen. Der Gemeinderat wurde an der gemeinsamen Sitzung mit dem Stiftungsrat vom 20.11.2018 darüber in Kenntnis gesetzt, welche Umstände zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Geschäftsführer geführt haben. Hierzu wurden und werden jedoch vom Gemeinderat keine Beschlüsse gefasst.

Die Kopien der Unterschriftenbögen einer Petition zur Wiedereinstellung des Geschäftsführers von APH-Mitarbeitenden sind am 20.11.2018 bei der Gemeinde eingegangen. Die Petition war korrekterweise an den Stiftungsrat gerichtet. Der Gemeinderat hat diese Petition zur Kenntnis genommen.

Betreffend des Verkaufs von stiftungseigenen Immobilien gilt festzuhalten: Es ist richtig und erforderlich, dass der Stiftungsrat – unter Berücksichtigung seiner Zuständigkeiten und Aufgaben – für die Erarbeitung einer Zukunftsstrategie verschiedene Gedanken entwickelt, Möglichkeiten prüft und entsprechende Abklärungen vornimmt. Eine Delegation des Gemeinderats wurde Anfang August 2018 anlässlich einer gemeinsamen Sitzung vom Stiftungsrat mündlich über die Prüfung der Idee eines Sale-and-lease-back der Immobilien vorinformiert. Aufgrund welcher Überlegungen solche Pläne gemacht worden sind und ob sie einen massgebenden positiven Beitrag zur Entwicklung der Stiftung leisten, hätte im Zusammenhang mit der Gesamtstrategie aufgezeigt werden müssen. Im Rahmen der Sitzung vom 20.11.2018 mit dem Stiftungsrat hat der Gemeinderat zur Kenntnis genommen, dass der Stiftungsrat seine Sale-and-lease-back-Pläne für die Immobilien nicht mehr weiterverfolgt. Der Gemeinderat hat zudem bis dato die Gesamtstrategie der Stiftung nicht erhalten und daher auch nicht beraten bzw. dazu keine Stellung beziehen können. Der Gemeinderat hat somit auch keine Beratung des vom Stiftungsrat geprüften Immobilien-Verkaufs vornehmen können, da die entsprechenden Unterlagen nicht vorlagen. Für den Gemeinderat stand jedoch jederzeit fest, dass eine Prüfung der Idee eines Verkaufs der Immobilien ohne Einbettung in eine Gesamtstrategie ausgeschlossen ist.

Die Amtsperiode des Stiftungsrats endet am 31.12.2018. Das Wahlgeschäft für die nächste, zweijährige Amtsperiode ist vor Weihnachten traktandiert. Im Hinblick auf das Wahlgeschäft führt der Gemeinderat derzeit weitere Gespräche. Im Zentrum dieser Gespräche steht die geplante strategische Ausrichtung der Stiftung. Dies im Bewusstsein, dass die Stiftung seit längerem und auch künftig Lösungen für vielfältige Herausforderungen finden muss (Erhalt der Qualität von Pflege und Betreuung, Projekt Versorgungsregion, Problematik der Betreuungstaxen, Vermietung der Räumlichkeiten, u.a.m.).