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Aktuelles aus der Steuerverwaltung

Anfang Februar 2019 erhalten alle Steuerpflichtigen ihre Steuererklärungsformulare für das Jahr 2018. Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung ist mitsamt Beilagen bis am 31. März 2019 (Unselbstständig-Erwerbende und Nichterwerbstätige) bzw. bis am 30. Juni 2019 (Selbstständig-Erwerbende) bei der zuständigen Veranlagungsbehörde einzureichen.

Fristerstreckung online beantragen

Es wird automatisch eine stillschweigende Frist von 2 Monaten über die auf der Steuererklärung aufgedruckte Ersteinreichungsfrist gewährt. Eine darüber hinausgehende Frist kann einfach und bequem unter  «Fristerstreckung für Privatperson» online beantragt werden.

Wohneigentumsbesteuerung

Das Liegenschaftsblatt «Angaben für die Steuerklärung – Liegenschaftswerte im Kanton Basel-Landschaft» wird auch für das Steuerjahr 2018 verschickt. Darin sind die mit Annahme des Gegenvorschlags des Landrats zur zurückgezogenen Gesetzesinitiative «Für eine faire steuerliche Behandlung der Wohnkosten» beschlossenen Änderungen bereits enthalten. Diese gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2018. Weitere Informationen enthält das Begleitschreiben zum Liegenschaftsblatt.

Neuerung bei der Umbuchungspraxis

Die Steuerverwaltung führt mit dem ersten ordentlichen Rechnungslauf per Ende Januar 2019 eine bedeutende Neuerung ein: Ab diesem Zeitpunkt werden keine automatischen Umbuchungen von definitiven Guthaben zwischen Konten der Staats- bzw. Gemeindesteuer und der direkten Bundessteuer – und umgekehrt – mehr vorgenommen. Weiterhin automatisch umgebucht werden definitive Guthaben innerhalb der gleichen Sachgebiete. Unter www.steuern.bl.ch, Link «Aktuelles der Steuerverwaltung», finden Sie dazu weitere Informationen. Die Vorausrechnungen, welche Anfang Januar 2019 verschickt werden, sind von dieser Anpassung normalerweise noch nicht betroffen.

Steuererklärung einfach und bequem mit EasyTax am PC ausfüllen

Für das Ausfüllen der Steuererklärung 2018 steht das Programm «EasyTax 2018» ab Anfang Februar 2019 zum Herunterladen bereit. Download www.easytax.bl.ch, Link «Downloads/Support»

Zu guter Letzt: Steuerfreie Lottogewinne bis 1 Mio. Franken

Das neue Geldspielgesetz des Bundes ist nach seiner Annahme in der Volksabstimmung nahezu lautlos per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden – mit direkt anwendbaren Bestimmungen im DBG und StHG, also für alle Kantone per 1. Januar 2019. Dies betrifft auch den Kanton Basel-Landschaft, der sein Steuergesetz noch entsprechend anpassen muss. Insbesondere Lottogewinne bis zu einer Million Franken pro Treffer sind neu ab 2019 einkommensteuerfrei (= Freibetrag). Erst ein darüber liegender Betrag würde besteuert. Dazu ein Beispiel: Lottogewinn 1,5 Mio. Franken = nur 500 000 Franken werden als Einkommen besteuert. Von diesen 500 000 Franken können dann noch max. 5000 Franken als Einsatzkosten abgezogen werden.

Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft, Steuerverwaltung