Direkt zum Inhalt springen

Zustandekommen eines fakultativen Referendums

Referendum gegen die Beschlüsse des Einwohnerrates vom 2. Februar 2026 betreffend Quartierplan Spiesshöfli

Gestützt auf § 61 i.V.m. § 82 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 7. September 1981 (GpR; SGS 120) und nach Prüfung der Unterschriftenlisten des am 9. März 2026 eingereichten Referendums gegen die Ziffern 1, 2, 3 und 4 der Beschlüsse des Einwohnerrates vom 2. Februar 2026 zum Geschäft Nr. 105 betreffend Quartierplan Spiesshöfli verfügt die Gemeindeverwaltung:

  1. Das Referendum gegen die Ziffern 1, 2, 3 und 4 der Beschlüsse des Einwohnerrates vom 2. Februar 2026 zum Geschäft Nr. 105 betreffend Quartierplan Spiesshöfli ist zustande gekommen.
  2. Von den insgesamt 630 eingereichten Unterschriften sind 597 gültig.
  3. Veröffentlichung im Binninger Wochenblatt.

Rechtsmittel

Gestützt auf § 83 GpR kann gegen diese Verfügung innert 3 Tagen seit ihrer Publikation im Binninger Wochenblatt beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie vom Regierungsrat auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird (§ 85 GpR).

Gemeindeverwaltung