Zustandekommen eines fakultativen Referendums
Referendum gegen die Beschlüsse des Einwohnerrates vom 2. Februar 2026 betreffend Quartierplan Spiesshöfli
Gestützt auf § 61 i.V.m. § 82 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 7. September 1981 (GpR; SGS 120) und nach Prüfung der Unterschriftenlisten des am 9. März 2026 eingereichten Referendums gegen die Ziffern 1, 2, 3 und 4 der Beschlüsse des Einwohnerrates vom 2. Februar 2026 zum Geschäft Nr. 105 betreffend Quartierplan Spiesshöfli verfügt die Gemeindeverwaltung:
- Das Referendum gegen die Ziffern 1, 2, 3 und 4 der Beschlüsse des Einwohnerrates vom 2. Februar 2026 zum Geschäft Nr. 105 betreffend Quartierplan Spiesshöfli ist zustande gekommen.
- Von den insgesamt 630 eingereichten Unterschriften sind 597 gültig.
- Veröffentlichung im Binninger Wochenblatt.
Rechtsmittel
Gestützt auf § 83 GpR kann gegen diese Verfügung innert 3 Tagen seit ihrer Publikation im Binninger Wochenblatt beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie vom Regierungsrat auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird (§ 85 GpR).
Gemeindeverwaltung