Informationen zu Schutzräumen in Privatliegenschaften

Der Zivilschutz Leimental informiert über die häufigsten Anfragen, welche im Bereich Schutzbauten eingehen.

Neubauten sind grundsätzlich der Schutzraumbaupflicht unterstellt, d. h. es müssen Schutzräume erstellt werden.

Eine Befreiung von der Baupflicht ist allerdings unter bestimmten Voraussetzungen und/oder der Dimension/Art des Bauvorhabens möglich. Dies verpflichtet jedoch zu einer Ersatzabgabe.

Bei bestehenden Schutzräumen, welche als «aktiv» in den Registern geführt werden, dürfen keine baulichen oder technischen Veränderungen an der Schutzraumhülle (Boden, Wände, Decke), den Panzertüren und Panzerdeckeln sowie dem Belüftungssystem vorgenommen werden.

Eine Aufhebung ist ebenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Lediglich eine Umnutzung oder Platzmangel sind keine ausreichenden Gründe für die Aufhebungen eines Schutzraumes.

Anträge werden durch das zuständige Amt für Militär- und Bevölkerungsschutz bearbeitet.

Der Unterhalt des Schutzraumes wie z. B. Pflegen von Gummidichtungen, Probelauf des Belüftungsgeräts etc. fällt in die Zuständigkeit des Hausbesitzers.

Massgebend sind das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz, die Zivilschutzverordnung, sowie die Bestimmungen der einzelnen Kantone.