Vermeidung von Lichtverschmutzung: Übergangsfrist endet am 30. Juni 2019

Ab 1. Juli 2019 – ein Jahr nach Inkrafttreten – gilt § 5 des Polizeireglements betreffend die Vermeidung von Lichtimmissionen umfassend. Sowohl das Gewerbe mit Schaufensterbeleuchtungen oder Leuchtreklamen, wie auch andere bereits früher installierte Lichtquellen und Aussenbeleuchtungen von privaten Liegenschaften müssen dann den neuen Vorgaben entsprechen.

In Zusammenhang mit unerwünschten Lichtemissionen hat die Gemeinde Binningen Vorschriften zur Eindämmung von störender und umweltschädlicher Beleuchtung erlassen.

Sämtliche Installationen, sei es Haus-, Garten- oder sonstige Umgebungsbeleuchtung als auch Reklame, müssen die Vorschriften gemäss § 5 des Polizeireglements einhalten. Im Wesentlichen geht es um Folgendes: Aussenbeleuchtungen nach oben abschirmen und zwischen 1.00 und 6.00 Uhr ausschalten. Nicht konforme Anlagen sind nachzurüsten bzw. anzupassen.

Weitere Informationen, wie das Polizeireglement und ein Merkblatt, finden Sie hier.