Ersatzwahl GR 2026
Ersatzwahl Gemeinderat: 2. Wahlgang am 19. April 2026
Keine Kandidatin, kein Kandidat erreichte im ersten Wahlgang vom 8. März 2026 das absolute Mehr.
Bei der Ersatzwahl in den Gemeinderat der Gemeinde Binningen konnte keine/r der Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr von 2474 Stimmen erreichen (detaillierte Ergebnisse siehe hier).
Der zweite Wahlgang findet am 19. April 2026 statt. Dann gilt das relative Mehr, die Kandidatin, bzw. der Kandidat mit den meisten Stimmen ist dann gewählt.
Für die Nachwahl können Wahlvorschläge zuhanden des Informationsblatts bis zum 16. März 2026, 12 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Kandidatinnen und Kandidaten, die bereits im 1. Wahlgang zuhanden des Informationsblatts zur Wahl vorgeschlagen wurden, müssen – mit Ausnahme der schriftlichen Bestätigung, dass sie für die Nachwahl antreten – keine weiteren Unterlagen einreichen. Kandidatinnen und Kandidaten, die erstmalig für die Nachwahl vorgeschlagen werden, müssen für die Aufnahme im Informationsblatt die Unterlagen einreichen.
Das amtliche Informationsblatt mit den gemeldeten Kandidaturen wird nicht gedruckt, sondern am 19. März 2026 auf der Wahlplattform aufgeschaltet.
Für detaillierte Informationen wenden Sie sich an die Einwohnerdienste, Frau Marisa Imboden, Telefon 061 425 52 83 oder marisa.imboden@binningen.bl.ch.
Formulare
- Einheitsformular zur Einreichung von Wahlvorschlägen für das Informationsblatt Gemeinderat [pdf]
- Namentliche Wahlvorschläge für das Informationsblatt Gemeinderat [pdf]
- Bestätigung der Wahlvorschläge für das Informationsblatt Gemeinderat [pdf]
Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderats am 8. März 2026
für den Rest der Amtsperiode vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2028
Der Gemeinderat hat gemäss § 25 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte das Wahldatum auf den 8. März 2026 festgelegt. Gemäss § 6 der Gemeindeordnung der Gemeinde Binningen vom 23. August 1999 erfolgt die Wahl der sieben Mitglieder des Gemeinderats im Majorzwahlverfahren (Mehrheitswahlverfahren). Die stille Wahl ist ausgeschlossen.
Weisung über die Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderats vom 8. März 2026
Für die Durchführung der auf den 8. März 2026 angesetzten Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderats für den Rest der Amtsperiode vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2028 gilt Folgendes:
1. Rechtsgrundlage
1.1. § 6 der Gemeindeordnung der Gemeinde Binningen vom 23. August 1999,
1.2. § 131 des kantonalen Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970,
1.3. kantonales Gesetz vom 7. September 1981 über die politischen Rechte,
1.4. kantonale Verordnung vom 17. Dezember 1991 zum Gesetz über die politischen Rechte.
2. Wahlzettel
2.1. Die Gemeindeverwaltung lässt einen Wahlzettel mit einer kurzen Wahlanleitung drucken.
2.2. Die Gemeindeverwaltung wird diesen Wahlzettel und die Wahlanleitung zusammen mit dem Stimmrechtsausweis allen Stimmberechtigten bis 14. Februar 2026 zustellen.
3. Wählbarkeit
Wählbar sind alle Stimmberechtigten der Gemeinde Binningen.
4. Stimmberechtigung
4.1. Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die am 8. März 2008 oder früher geboren wurden und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sowie im Stimmregister der Gemeinde eingetragen sind.
4.2. Eintragungen ins Stimmregister sind bis zum 5. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis 3. März 2026 vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Wahltag erfüllt sind.
5. Stimmabgabe
5.1. Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz, d.h. am Ort der Eintragung ins Stimmregister ausgeübt.
5.2. Die persönliche Stimmabgabe durch den Stimmberechtigten erfolgt im Wahllokal der Gemeinde. Die Stimmabgabe ist durch mindestens zwei Mitglieder des Wahlbüros zu überwachen. Während der Stimmabgabe ist der Aufenthalt von Unbefugten im Wahllokal verboten. Das Wahlbüro ist verpflichtet, solche Personen wegzuweisen.
5.3. Die briefliche Stimmabgabe kann durch Abgabe der Stimmunterlagen bei der Gemeindeverwaltung oder durch Aufgabe bei einer Poststelle erfolgen. Die briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Stimmrechtsausweis mit der eigenhändigen Unterschrift des Stimmberechtigten versehen ist. Das Stimmrecht-Couvert muss bis 9 Uhr am Wahltag in der Gemeindeverwaltung eintreffen.
6. Verfahren
Die Wahl des Gemeinderats erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz).
Die stille Wahl ist nicht möglich. Demgemäss sind auch keine Wahlvorschläge einzureichen. Ausnahme: Einheitsformular zur Einreichung von Wahlvorschlägen für das Informationsblatt gemäss Verordnung über das amtliche Informationsblatt zu Gemeindewahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren vom 17. September 2019. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens 5. Januar 2026, 12.00 Uhr, eingereicht werden (Formulare siehe unten).
7. Nachwahl
7.1. Führt die Neuwahl vom 8. März 2026 nicht zu einem abschliessenden Ergebnis, d.h. erreicht keine Person das absolute Mehr, findet am 19. April 2026 die Nachwahl statt, bei der das relative Mehr gilt.
7.2. Für die Durchführung der Nachwahl gilt diese Weisung sinngemäss. Der von der Gemeindeverwaltung erstellte Wahlzettel ist zusammen mit dem Stimmrechtsausweis den Stimmberechtigten bis spätestens 3. April 2026 zuzustellen.
8. Wahlergebnis
Das Wahlergebnis wird vom Wahlbüro aufgrund der Wahlprotokolle ermittelt, in den amtlichen Publikationen veröffentlicht und der Geschäftsprüfungskommission des Einwohnerrats zur Erwahrung unterbreitet.
9. Ausmittlung, Protokoll
9.1. Die Ausmittlung der abgegebenen Wahlzettel hat durch das Gemeindewahlbüro zu erfolgen.
9.2. Das Ergebnis der Ausmittlung ist in einem Protokoll festzustellen.
9.3. Ein Protokoll, die Ausmittlungsformulare und die verschlossenen Wahlzettel sind bis zur Erwahrung der Ergebnisse unter Verschluss zu halten.
9.4. Das Protokoll und die Ausmittlungsformulare sind in der Gemeinde zu archivieren.
Plakatanschlag
Die Gemeindeverwaltung organisiert für die Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderats vom 8. März 2026 den Plakataushang. Zur Teilnahme berechtigt sind alle Parteien sowie parteilose Kandidatinnen und Kandidaten. Für die Teilnahme ist eine Anmeldung erforderlich (Frist 16. Januar 2026). Die Parteien wurden bereits separat informiert.
Für detaillierte Informationen und das Anmeldeformular wenden Sie sich an die Einwohnerdienste, Frau Marisa Imboden, Telefon 061 425 52 83 oder marisa.imboden@binningen.bl.ch.
Versand von Wahlempfehlungen
Die Gemeindeverwaltung organisiert für die Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderats vom 8. März 2026 einen gemeinsamen Versand von Wahlempfehlungen. Zur Teilnahme berechtigt sind alle Parteien sowie parteilose Kandidatinnen und Kandidaten. Für die Teilnahme ist eine Anmeldung erforderlich (Frist 16. Januar 2026). Die Parteien wurden bereits separat informiert.
Für detaillierte Informationen und das Anmeldeformular wenden Sie sich an die Einwohnerdienste, Frau Marisa Imboden, Telefon 061 425 52 83 oder marisa.imboden@binningen.bl.ch.
Verordnung betreffend Informationsblatt bei Gemeindewahlen
Der Gemeinderat Binningen hat 2019 eine Verordnung über ein amtliches Informationsblatt zu Gemeindewahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) in Kraft gesetzt.
Zusammen mit den Wahlzetteln erhalten die Stimmberechtigten bei den kommunalen Wahlen seither ein amtliches Informationsblatt mit den Namen der Personen, die bis zum 48. Tag vor dem Wahlgang der Gemeindeverwaltung mitgeteilt worden sind.
- Einheitsformular zur Einreichung von Wahlvorschlägen für das Informationsblatt Gemeinderat [pdf]
- Namentliche Wahlvorschläge für das Informationsblatt Gemeinderat [pdf]
- Bestätigung der Wahlvorschläge für das Informationsblatt Gemeinderat [pdf]
Die Verordnung über das amtliche Informationsblatt zu Gemeindewahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren finden Sie hier.