Todesfall
Feststellung des Todes
Der Tod einer Person muss dem behandelnden Arzt bzw. Ärztin oder dem Notfallarzt bzw. Notfallärztin sofort mitgeteilt werden. Der Arzt oder die Ärztin stellt eine Todesbescheinigung zuhanden des Zivilstandsamt aus.
Anzeige des Todes
Der Tod eines Binninger Einwohners oder Einwohnerin ist der Gemeindeverwaltung Binningen zu melden. Trat der Tod nicht am Wohnort/im Wohnkanton ein (z.B. Spital in Basel), so ist zuerst das Zivilstandsamt des Sterbeortes und anschliessend das Bestattungsbüro der Wohngemeinde zu kontaktieren.
Zur Meldung sind verpflichtet:
Erfolgte der Tod in einem Spital oder Pflegeheim, ist die Spital- bzw. Heimleitung zur Anzeige des Todes an das jeweilige Zivilstandesamt verpflichtet.
Ansonsten sind zur Anzeige des Todes verpflichtet:
Der/Die Ehepartner/in, die Kinder und deren Ehepartner, sodann der Reihe nach die dem Verstorbenen bzw. der Verstorbenen nächstverwandte Person. Andere Personen können nur mit schriftlicher Vollmacht eines Anzeigepflichtigen den Tod melden (z.B. Bestattungsunternehmung) und Bestattungsanordnungen geben.
Die Anzeigepflichtigen können Dritte schriftlich zur Erstattung der Anzeige ermächtigen, also insbesondere Bestattungsunternehmen.
Folgende Dokumente werden benötigt
Bei Schweizer Bürger/-innen:
- ärztliche Todesbescheinigung
- Familienbüchlein (falls vorhanden)
Bei Ausländer/-innen:
- ärztliche Todesbescheinigung
- Pass
- Aufenthaltsbewilligung
sowie weitere Dokumente (genauere Angaben erteilt das Zivilstandsamt Basel-Landschaft, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Tel. 061 552 42 00, E-Mail zivilstandsamtNULL@bl.ch).
Zuständige Abteilung: Einwohnerdienste, Bestattungen
Fragen und Auskünfte | Telefon |
Bestattungsbüro Binningen | 061 425 52 36 |