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Meldepflicht freischaffender Tageseltern

Selbstständig tätige Tageseltern sind gegenüber der KESB meldepflichtig.

Gemäss Art. 12 Abs. 2 und Art. 5 der Pflegekinderverordnung (PAVO) dürfen Tageseltern (analog Pflegeeltern) Tageskinder nur aufnehmen, wenn sie und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Tagesfamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird.

Gemäss Art. 12 Abs. 2 PAVO ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für die Aufsicht von Tageseltern zuständig. Deshalb müssen Tageseltern gemäss Art. 12 Abs. l PAVO der KESB gemeldet werden.

Angestellte Tageseltern werden der KESB direkt durch die Tageselternvereine oder die für die Vermittlung zuständige Abteilung der Gemeinde gemeldet.

Es häufen sich bei der KESB Leimental nun die Anfragen bezüglich der Meldepflicht freischaffender Tagesmütter. Um Unklarheiten aus dem Weg zu räumen, informieren wir Sie, dass selbstständige Tagesmütter direkt gegenüber der KESB meldepflichtig sind.