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Inkonvenienzenschädigung Hebammen

Per 1.1.2016 endete die im § 85 des Gesundheitsgesetzes festgelegte Übergangsfrist betreffend die Beteiligung der Gemeinden an den durch die Krankenkassen oder andere Garanten nicht gedeckten Kosten von Haus- und Heimgeburten (Inkonvenienzentschädigung).

Der Kanton Basel-Landschaft schlug vor, die bisherige Lösung beizubehalten, die Tarife jedoch denjenigen des Kantons Basel-Stadt anzupassen. Diese sollten dann rückwirkend per 1.1.2016 Gültigkeit haben. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion legte dem Landrat im Herbst 2016 eine entsprechende Vorlage vor. In der Zwischenzeit überliess es der Kanton den einzelnen Gemeinden, die Beiträge im bisherigen Rahmen weiterhin zu bezahlen oder aber die Rechnungen bis zur gesetzlichen Regelung zurückzuweisen. Die Gemeinde Binningen entschied sich, weiterhin Inkonvenienzentschädigungen auszuzahlen (Wochenbett: CHF 200).

Geändertes Vorgehen per 1.1.2017

Der Landrat entschied am 1.12.2016, dass der Kanton für die Inkonvenienzentschädigungen für Hebammen zuständig sei und der Regierungsrat nach Anhörung der Hebammen die Höhe dieser Entschädigung festsetzen solle (Gesundheitsgesetz § 79a Änderung vom 1.12.2016).

Aufgrund dieser Sachlage werden ab 1.1.2017 keine Inkonvenienzentschädigungen mehr durch die Gemeinde Binningen ausgerichtet. Hebammen, welche ihre Dienstleistungen auf dem Gemeindegebiet Binningen erbringen, sind gebeten, ihre Rechnungen direkt der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft einzureichen.