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Kaminfeger (Zuständigkeit, Kreiseinteilung)

Im Kanton Basel-Landschaft tritt mit Wirkung per 1. Januar 2018 das «Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand und gravitative Naturgefahren (BNPG)» in Kraft. Dieses Gesetz löst auch die bis dahin geltenden Bestimmungen über den Kaminfegedienst ab. In diesem Bereich sind ab dem 1.1.2018 neu die Regelungen des «Dekrets über die Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen» massgeblich. Im Weitern regelt das Gesetz die Verantwortlichkeiten.

Die bisherige Einteilung des Kantonsgebiets in Kaminfegekreise wird aufgehoben. Dank der Liberalisierung des Kaminfegermonopols durch die Gebäudeversicherung haben Sie die freie Wahl des Kaminfegers. Gleichzeitig wird auch der Kaminfegetarif ausser Kraft gesetzt. Die bis anhin verbindlichen Preisvorgaben fallen dahin, der bisher vom Gesetzgeber geregelte Markt wird durch den freien Wettbewerb abgelöst.

Sorgfaltspflicht für Eigentümer

Gemäss BNPG tragen die Eigentümer bzw. Betreiber von Anlagen ab dem 1. Januar 2018 die volle Verantwortung für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht und damit auch für den Unterhalt, die periodischen Reinigungen und auch die Kontrollen der Feuerungsanlagen. Diese Sorgfaltspflicht gilt dann als erfüllt, wenn ein Eigentümer bzw. Betreiber auf Verlangen nachweisen kann, dass an seiner Feuerungsanlage in zweckmässigen Zeitabständen eine den gesetzlichen Vorgaben für den Unterhalt von Feuerungsanlagen entsprechende «sicherheitstechnische Prüfung» durch eine Fachperson vorgenommen worden ist.

Weiterführende Informationen: https://bgv.ch/suche

Was ist das Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz?

Das «Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren» (SGS 761) ist ein neues kantonales Gesetz. Es tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Das BNPG regelt den Brandschutz im Kanton und löst damit das veraltete Feuerschutzgesetz aus dem Jahr 1981 ab. Als neuen Regelungsinhalt umfasst das BNPG den vorbeugenden Schutz von Bauten und Anlagen vor gravitativen Naturgefahren. Das BNPG ermöglicht der BGV zudem neu, Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren zu leisten.