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Winterdienst

Winter in Binningen Bei Schneefall und Glatteis bemühen sich die Mitarbeiter des Werkhofs in Nacht- und Samstag-/Sonntag-Einsätzen das Strassen- und Wegnetz begehbar zu halten. Die Räumung erfolgt nach einer Prioritätenliste (z.B. zuerst Buslinien, steile Strassenstücke, Stopp-Strassen etc.).

Pflichten bei Schnee und Glatteis

Gemäss geltendem Polizeireglement (§ 12 Schneeräumung) und nach dem Strassenreglement (§ 24 Winterdienst) der Gemeinde Binningen sind die Grund- und Liegenschaftseigentümer/innen sowie die Anwohner/innen verpflichtet, bei Schneefall und Glatteis die Trottoirs begehbar zu halten (Kantons- und Gemeindestrassen). Dies gilt auch für unbewohnte Liegenschaften. Bei Nichtbeachtung ist gemäss Strassenreglement der Gemeinde eine Busse bis zu 5000 Franken möglich (§ 46 Strafen).

Nebst den polizeirechtlichen Vorschriften leitet sich eine Pflicht zur Schneeräumung von Trot­toirs und Dächern oder Zurückschneiden von Bäumen auch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen, wie dem Obligationenrecht ab. Von Gesetzes we­gen haften Liegenschafts- und Grundeigentümer/innen für die Gefahr, die von ihrem Grund und Boden ausgeht. Der/die Grundeigentümer/in haftet auch ohne Verschulden.

Wenn die Trottoirs nicht vom Schnee geräumt oder ungenügend gesplittet werden, haftet der/die Grundeigentümer/in für den dadurch verursachten Schaden. Dieselbe Haftung liegt vor, wenn durch überragende Äste oder Schnee auf den Bäumen ein Schaden verursacht wird.

Wer der Schneeräumungspflicht nicht nachkommt, verstösst nicht nur gegen die Vorschriften des Polizeireglements der Gemeinde Binningen, sondern geht auch das Risiko ein, dass er/sie für einen allfällig verursachten Schaden ersatzpflichtig wird. Es liegt daher im Interesse der Grund- und Lie­genschaftseigentümer/innen, diese Pflicht zu erfüllen, um unangenehme Schadenersatzprozesse oder nachbarrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

In diesem Zusammenhang werden alle Grundeigentümer/innen auch aufgefordert, herausragende Äste so zurück zu schneiden, dass sie öffentliche Anlagen wie z.B. Beleuchtungskörper und Strassenschilder nicht verdecken. 

Winterdienst in Binningen

Der Winterdienst stellt in jedem Jahr Herausforderungen. Einerseits ist der Unfallgefahr auf vereisten Strassen Rechnung zu tragen, andererseits darf aus Gründen des Umweltschutzes nur so viel wie unbedingt nötig gesalzen werden. Folgende Richtlinien gelten in unserer Gemeinde:

Strassen

  • Bei Schneefall werden ebene Strassen gepflügt und wenn nötig leicht gesalzen.
  • In steilen Strassen und in Stoppsäcken wird mehr Salz eingesetzt.
  • Bei Eisbildung werden alle öffentlichen Strassen und Wege gesalzen.

Trottoirs

Die Trottoirs sind bei Schneefall und Glatteisbildung gemäss § 12, Schneeräumung des kommunalen Polizeireglements durch die Anwohner/innen so zu behandeln, dass sie begehbar sind.

Das Wichtigste für einen unfallfreien Winter ist und bleibt aber, dass man sich im Auto oder zu Fuss den Strassenverhältnissen anpasst!

Verwendung von Salz

Jeden Winter kann man Artikel über die schädlichen Auswirkungen von Salz auf die Umwelt lesen. Aufgrund der bekannten Umweltbelastung wird das Personal des Werkhofes auch in diesem Winter nur dort Salz einsetzen, wo dies für die Verkehrssicherheit notwendig ist.

Wir bitten die Hausbesitzer/innen und die Hauswarte/Hauswartinnen wenn immer möglich, auf den Einsatz von Salz zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist natürlich nur möglich, wenn eine Alternative zur Verfügung steht. Nebst der möglichst frühzeitigen Schneeräumung gibt es noch die Möglichkeit, Splitt zu streuen. Zu diesem Zweck kann im Werkhof, Parkstrasse 29, 4102 Binningen gratis Splitt bezogen werden (bitte Gebinde mitbringen). Wir rufen daher alle Hausbesitzer/innen und Hauswarte/Hauswartinnen auf, sich rechtzeitig mit Splitt einzudecken und diesen anstelle von Salz zu verwenden, um die Rutschgefahr auf den Trottoirs zu vermeiden.

Standorte der Splittbehälter

Ostseite
Westseite

Fragen und Auskünfte Telefon
Ruf Martin 061 425 53 06
Werkhof, Parkstrasse 29 061 421 38 52