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Alimente

Bevorschussung und Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge gemäss kantonlem Sozialhilfegesetz

Unterhaltsbeiträge für Kinder
Der Kanton bevorschusst Kindern die von der Kindesschutzbehörde genehmigten oder gerichtlich verfügten Unterhaltsbeiträge, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen. (§ 22 Abs. 1 SHG).

Unterhaltsansprüche von Kindern, Ehegatten, eingetragenen Partnern und Partnerinnen
Der Kanton hilft Kindern mit Niederlassung im Kanton bei der Vollstreckung der von der Kindesschutzbehörde genehmigten oder gerichtlich verfügten Unterhaltsbeiträge, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen.(§ 25 Abs. 1 SHG).

Er hilft geschiedenen oder getrennten Ehegatten mit Niederlassung im Kanton bei der Vollstreckung der gerichtlich verfügten Unterhaltsansprüche, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen.
Absatz 2 gilt auch für Personen in aufgelöster eingetragener Partnerschaft sowie für Partner und Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft, deren Getrenntleben gerichtlich geregelt ist. (§ 25 Abs. 2 SHG).

www.baselland.ch > Sozialhilfegesetz